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   OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2006 - 13 A 4514/03   

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https://dejure.org/2006,26840
OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2006 - 13 A 4514/03 (https://dejure.org/2006,26840)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 09.01.2006 - 13 A 4514/03 (https://dejure.org/2006,26840)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 09. Januar 2006 - 13 A 4514/03 (https://dejure.org/2006,26840)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2004 - 13 A 4068/01

    Ausgestaltung der telekommunikationsrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit von

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2006 - 13 A 4514/03
    Wegen der Einzelheiten betreffend Kollokationsraum-Miete und RLT- Miete verweise sie auf ihr Vorbringen im Verfahren OVG NRW 13 A 4068/01 (VG Köln 1 K 9669/01).

    Das hat der Senat bereits mit rechtskräftigem Beschluss vom 27. Mai 2004 - 13 A 4068/01 -, der den Beteiligten bekannt ist, entschieden.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2005 - 13 A 1521/03

    Abschluss von Verträgen über die Zusammenschaltung öffentlicher

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2006 - 13 A 4514/03
    Der Senat hat mit Beschluss vom 19. August 2005 - 13 A 1521/03 -, der den Beteiligten bekannt ist, entschieden, dass der kalkulatorische Zinssatz 12, 6 % mit den Grundsätzen des Telekommunikationsrechts unvereinbar, der von der Regulierungsbehörde herangezogene Zinssatz 9, 25 % jedoch nicht zu beanstanden ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2004 - 13 A 1699/02

    Abschluss von Vereinbarungen über die Zusammenschaltung von

    Über die hiergegen gerichtete Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht Köln durch Urteil vom 2. Oktober 2003 - 1 K 7079/98 - entschieden, gegen das die Klägerin und die Beklagte, soweit sie unterlegen sind, vor dem erkennenden Gericht im Verfahren 13 A 4514/03 jeweils Berufung eingelegt haben.

    Zwar schließt der hier maßgebliche Entgeltgenehmigungsantrag der Klägerin inhaltlich an ihren sogenannten Hauptantrag vom 22. Mai 1998 an, der Gegenstand des Bescheids vom 31. Juli 1998 und des Rechtsstreits 1 K 7079/98 VG Köln / 13 A 4514/03 OVG NRW ist - dies ist auch so von der Beklagten verstanden worden -, doch hat die Klägerin auch mit jenem Hauptantrag einen Nachweis für die Kollokationsraum-Mieten in den 33 OdZ nicht geführt.

    Im Übrigen ist auch die Ableitung im Beispielsfall T. (Bl. 0231, 0232 der Verwaltungsvorgänge des Verfahrens 1 K 7079/98 VG Köln/ 13 A 4514/03 OVG NRW) in einigen Positionen unvereinbar mit der nach § 3 Abs. 2 TEntgV erfolgten Beschränkung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung auf die "notwendigen" Kosten.

    Die Klägerin hat mit den Nachweisen zu ihrem Hauptantrag vom 22. Mai 1998, auf die auch hier zurückzugreifen ist, die Kostenpositionen angegeben, aus welchen sie den Zuschlag des Konzerngeschäftsfelds 08 "Lizenzierte Diensteanbieter/Carrier (LDC)" abgeleitet hat (Anlage 5, Ermittlung des Gemeinkostenzuschlags = Bl. 0146/0147 der Verwaltungsvorgänge im Verfahren 1 K 7079/98 VG Köln/ 13 A 4514/03 OVG NRW).

    Wollte man lediglich von den unzweifelhaften Positionen der auf Bl. 0146 der Verwaltungsvorgänge im Verfahren 1 K 7079/98 VG Köln/ 13 A 4514/03 OVG NRW ausgewiesenen Gemeinkostengruppen ausgehen, ergäbe sich ohnehin nur noch ein Zuschlag von 2, 17 %.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2004 - 13 A 4068/01

    Ausgestaltung der telekommunikationsrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit von

    Über die hiergegen von der Klägerin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Köln durch Urteil vom 2. Oktober 2003 - 1 K 7079/98 - entschieden, gegen das die Klägerin und die Beklagte, soweit sie unterlegen sind, vor dem erkennenden Gericht im Verfahren 13 A 4514/03 jeweils Berufung eingelegt haben.

    Das Verwaltungsgericht habe auch im Urteil vom 2. Oktober 2003 - 1 K 7079/98 VG Köln = 13 A 4514/03 OVG NRW - zur Nutzung der GEV-Anlage ausgeführt, dass das Merkmal zusätzlicher Kosten nur die direkt durch die entgeltpflichtige Leistung verursachten Kosten meine.

    Die Errechnung der Gemeinkosten, nämlich der zwar mit der Leistungsbereitstellung nicht unmittelbar im Zusammenhang stehenden, aber für das Funktionieren des Unternehmens erforderlichen Kosten, habe sie mit ihrem in Bezug genommenen Schreiben vom 16. Juni 1998 im Verfahren BK 4a 1130/E 28.05.98 = 1 K 7079/98 VG Köln = 13 A 4514/03 OVG NRW erläutert.

    Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der zugehörigen Verwaltungsvorgänge (BA 1) sowie ein Anlagenkonvolut (BA 2) u.a. mit Verwaltungsvorgängen des Verfahrens 13 A 4514/03 Bezug genommen.

    Zwar schließt der hier maßgebliche Entgeltgenehmigungsantrag der Klägerin inhaltlich an ihren sogenannten Hauptantrag vom 22. Mai 1998 an, der Gegenstand des Bescheids vom 31. Juli 1998 und des Rechtsstreits 1 K 7079/98 VG Köln / 13 A 4514/03 OVG NRW ist - dies ist auch so von der Beklagten verstanden worden -, doch hat die Klägerin auch mit jenem Hauptantrag einen Nachweis für die Kollokationsraum-Miete in P. und M. nicht geführt.

  • VG Köln, 27.10.2010 - 21 K 3211/04

    BK 4b-04-004/E 21.01.04 Entgelt Entgelte Grundangebot ICA IC+25%-Formel

    Diese Gründe haben schon in früheren Verfahren dazu geführt, dass die in den Kostenunterlagen der Beigeladenen ausgewiesenen Mietkosten bei der Berechnung der Kosten effizienter Leistungsbereitstellung rechtmäßigerweise keine Berücksichtigung finden konnten, vgl. VG Köln, Urteil vom 21. Februar 2002 - 1 K 8523/99 - bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2004 - 13 A 1699/02 -, S. 12 f.; ebenso OVG NRW, Beschluss vom 09. Januar 2006 - 13 A 4514/03 -, Rndr.
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